Befinden Sie sich noch in der Probezeit und sind Sie in den ersten vier Wochen arbeitsunfähig, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. Sie erhalten dann also kein Geld von.. Man spricht dabei von der sogenannten Wartezeit. Der vierwöchige Zeitraum entspricht dabei 28 Tage, gerechnet vom erstmaligen Beginn der Beschäftigung. Daraus ergibt sich die Folge, dass ein Arbeitnehmer, der innerhalb der ersten 28 Tage nach Arbeitsaufnahme erkrankt, erst ab der fünften Woche =29 Tag, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

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In den meisten Fällen zahlt die Krankenkasse Krankengeld ab der 7. Woche nach der ersten Krankschreibung. Bis dahin tritt noch der Arbeitgeber ein. Anspruch auf Krankengeld haben Arbeitnehmer:innen, Auszubildende und Bezieher von Arbeitslosengeld I. Selbstständige dagegen müssen sich um eine eigene Absicherung kümmern.. ANTWORT: Neu eingestellte Arbeitnehmer haben in den ersten vier Wochen (28 Kalendertage) des Beschäftigungsverhältnisses keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Wenn ein Arbeitnehmer in dieser Wartezeit erkrankt, besteht ein Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. Für den Arbeitgeber handelt es sich um eine.